FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.02.2002
1 K 313/99
Normen:
DMBilG § 17 Abs. 4 ; DMBilG § 7 Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Zulässigkeit der Buchung einer Restitutionsverpflichtung auf einem Sonderverlustkonto; Körperschaftsteuer für 1994 und 1995 sowie gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 313/99

DRsp Nr. 2002/18102

Zulässigkeit der Buchung einer Restitutionsverpflichtung auf einem Sonderverlustkonto; Körperschaftsteuer für 1994 und 1995 sowie gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991

Das mit einem Rückübertragungsanspruch nach dem VermG belastete Grundstück ist in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 zu aktivieren. Die (Ungewisse) Restitutionsverpflichtung aus dem VermG ist in gleicher Höhe zu passivieren. Eine zusätzliche Buchung auf einem Sonderverlustkonto ist auch vor der Änderung des § 17 Abs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz DMBilG i.d.F. des Gesetzes vom 28.7.1994, das ein ausdrückliches gesetzliches Verbot enthält, unzulässig.

Normenkette:

DMBilG § 17 Abs. 4 ; DMBilG § 7 Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist aus der Umwandlung des ... hervorgegangenen und wurde mit Umwandlungserklärung vom 12. Juni 1990 gegründet. Zum Vermögen der Klägerin gehörte zum 01. Juli 1990 das Grundstück ... in ..., für das ein Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögens fragen [VermG] angemeldet war. Das Grundstück wurde am 13. August 1991 an den früheren Eigentümer zurückübertragen.