Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 16 K 4467/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus einem Depot bei der A–Bank und aus einem Depot bei der B–Bank Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in folgender Höhe: | ||
Depot A-Bank | Depot B-Bank | |
Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG |
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