BFH - Urteil vom 29.08.2017
VIII R 23/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3, § 43 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 336
BStBl II 2019, 54
FR 2019, 282
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4467/12

Zulässigkeit der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VIII R 23/15

DRsp Nr. 2017/16676

Zulässigkeit der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen

1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) bei der (Antrags–)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind. 2. Die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. 3. Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 16 K 4467/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3, § 43 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus einem Depot bei der A–Bank und aus einem Depot bei der B–Bank Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in folgender Höhe:
Depot A-Bank Depot B-Bank
Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG