LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2021
8 Sa 112/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1615/19

Zulässigkeit der Differenzierung bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems nach dem TV Ernährungsindustrie NRWGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGRechtmäßigkeit eines Nachtarbeitszuschlags von 50 % außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 112/20

DRsp Nr. 2022/10529

Zulässigkeit der Differenzierung bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems nach dem TV Ernährungsindustrie NRW Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Rechtmäßigkeit eines Nachtarbeitszuschlags von 50 % außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung nach dem Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Ein höherer Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion und verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2019 - 2 Ca 1615/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.