LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2020
L 11 KA 22/18
Normen:
SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V a.F. § 103 Abs. 4b S. 3 und S. 5; SGB V § 116 S. 2; BedarfsplRL § 24 S. 1 Buchst. b); SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 3; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 115/15

Zulässigkeit der Drittanfechtung einer Anstellungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung im Wege der defensiven Konkurrentenklage im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit des Nachrangs gegenüber der dem Kläger erteilten ZulassungAnforderungen an eine Eröffnung oder Erweiterung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 22/18

DRsp Nr. 2021/16873

Zulässigkeit der Drittanfechtung einer Anstellungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung im Wege der defensiven Konkurrentenklage im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit des Nachrangs gegenüber der dem Kläger erteilten Zulassung Anforderungen an eine Eröffnung oder Erweiterung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

1. Es besteht keine Berechtigung zur Drittanfechtung einer Anstellungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung im Wege der defensiven Konkurrentenklage, wenn die erteilte Anstellungsgenehmigung gegenüber der dem Kläger erteilten Zulassung nicht nachrangig ist – hier im Falle der Genehmigung zur bloßen Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle ohne Abhängigkeit vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs. 2. Beschränkt sich die rechtliche Wirkung einer Anstellungsgenehmigung auf die Erschließung eines weiteren Leistungsbereichs, so ist sie drittanfechtungsrechtlich nicht erheblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V a.F. § 103 Abs. 4b S. 3 und S. 5; SGB V § S. 2;