KG - Beschluss vom 05.10.2020
22 W 1035/20
Normen:
PartG § 2; BGB § 21; BGB § 37;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 472/20

Zulässigkeit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung einer politischen Partei durch das AmtsgerichtWirksamkeit der Bestellung eines Notvorstands durch das Parteischiedsgericht

KG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 22 W 1035/20

DRsp Nr. 2020/18361

Zulässigkeit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung einer politischen Partei durch das Amtsgericht Wirksamkeit der Bestellung eines Notvorstands durch das Parteischiedsgericht

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

PartG § 2; BGB § 21; BGB § 37;

Gründe:

I.