FG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2001
4 K 8666/97 VM
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; MinöStV § 17 Abs. 11 Satz 1;

Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem Spaltluftvorwärmer einer Schwefelsäure-Kontaktanlage als ein nicht steuerfreies Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG - Mineralölsteuervergütung; Einheitlicher Verwendungsvorgang; Rechnerische Trennbarkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 4 K 8666/97 VM

DRsp Nr. 2009/15745

Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem Spaltluftvorwärmer einer Schwefelsäure-Kontaktanlage als ein nicht steuerfreies Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG - Mineralölsteuervergütung; Einheitlicher Verwendungsvorgang; Rechnerische Trennbarkeit

1. Ein Unternehmen , das bei der Herstellung von Acrylglas anfallende Abfallsäure sowie weitere Reststoffe aus anderen Betriebsabteilungen unter direkter Befeuerung mit Erdgas in dem Spaltofen einer Schwefelsäure-Kontaktanlage aufarbeitet und zur Leistungssteigerung der Anlage die für die Verbrennung und Spaltung erforderliche Luft zuvor in einem Spaltluftvorwärmer unter Einsatz eines Erdgasbrenners erhitzt, verwendet das zum Betrieb des Spaltluftvorwärmers eingesetzte Erdgas zum nicht von der Mineralölsteuer befreiten Verheizen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MinöStG. 2. Eine steuerbegünstigte Verwendung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verbrennen des Erdgases mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt.