Die Beklagte erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 16. Mai 2007, mit der sie sog. "A-Implantate" aus Titan des Typs...und...mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte. Die Waren weisen einen spitz zulaufenden Schaft auf, der am anderen Ende mit einem Kopf mit Innensechskant und einem gegenläufigen, selbstschneidenden Außengewinde versehen ist. Der Schaft und der Kopf sind über ihre gesamte Länge durchbohrt. Die Erzeugnisse werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.
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