OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2020
3 Wx 28/19
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Einreichung einer an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepassten Gesellschafterliste zum Handelsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 28/19

DRsp Nr. 2020/15421

Zulässigkeit der Einreichung einer an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepassten Gesellschafterliste zum Handelsregister

Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile).

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 23. Jan. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 11. Jan. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Aufnahme der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 zu entscheiden.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Der elektronische Registerordner für die beteiligte Gesellschaft enthält als aktuelle Liste der Gesellschafter die am 29. Jan. 2007 von Notar ... angemeldete und gem. Verfügung vom 2. Febr. 2007 eingetragene Liste vom 8. Jan. 2007. Gesellschafterin ist danach die ... GmbH mit Geschäftsanteilen zum Nennbetrag von 26.500 € und 25.500 €.