OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.04.2020
3 Wx 57/20
Normen:
GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG § 19; GwG § 20; HRV § 7; HRV § 9 Abs. 1 S. 1; HRV § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 906
MDR 2020, 869
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Einreichung einer aufgrund der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG geänderten Gesellschafterliste

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 57/20

DRsp Nr. 2020/7746

Zulässigkeit der Einreichung einer aufgrund der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG geänderten Gesellschafterliste

Zur - vom Senat befürworteten - Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 16. März 2020 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 5. März 2020 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020 zu entscheiden.

Normenkette:

GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG § 19; GwG § 20; HRV § 7; HRV § 9 Abs. 1 S. 1; HRV § 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Nach der in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste vom 25. Mai 1999 ist der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zugleich deren alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM.