Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 16. März 2020 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 5. März 2020 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020 zu entscheiden.
I.
Nach der in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste vom 25. Mai 1999 ist der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zugleich deren alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM.
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