BGH - Beschluß vom 10.05.2007
V ZB 6/07
Normen:
GBO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 854
BGHZ 172, 209
DNotZ 2007, 840
FGPrax 2007, 157
JR 2008, 247
MDR 2007, 1125
NJW 2007, 2254
NZM 2007, 535
NotBZ 2007, 287
Rpfleger 2007, 457
WM 2007, 1712
ZMR 2007, 793
ZfIR 2008, 19
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 Wx 247/06
LG Wuppertal, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 368/06

Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Grundbuch

BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen V ZB 6/07

DRsp Nr. 2007/11504

Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Grundbuch

»Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).«

Normenkette:

GBO § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.