Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung der ebenfalls zur Eintragung beantragten (Rückauflassungs-)Vormerkung (genauer: der bedingten Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, vgl. Ziff.IX der notariellen Urkunde) zu Unrecht beanstandet. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes und der von ihm herangezogenen Kommentierung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., 1516), ist die Eintragung eines solchen Vermerks jedenfalls zulässig.
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