OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2016
15 W 112/16
Normen:
BGB § 161 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), - Vorinstanzaktenzeichen VM-2291-0

Zulässigkeit der Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung der ebenfalls zur Eintragung beantragten (Rückauflassung-) Vormerkung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 15 W 112/16

DRsp Nr. 2017/3136

Zulässigkeit der Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung der ebenfalls zur Eintragung beantragten (Rückauflassung-) Vormerkung

Die bedingte Abtretung von dinglichen Rechten, und zwar auch solchen, die akzessorischen zu einem schuldrechtlichen Anspruch sind, kann im Grundbuch vermerkt werden, insbesondere um einen gutgläubigen Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB zu verhindern.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 161 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung der ebenfalls zur Eintragung beantragten (Rückauflassungs-)Vormerkung (genauer: der bedingten Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, vgl. Ziff.IX der notariellen Urkunde) zu Unrecht beanstandet. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes und der von ihm herangezogenen Kommentierung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., 1516), ist die Eintragung eines solchen Vermerks jedenfalls zulässig.