BFH - Urteil vom 06.04.2016
X R 29/14
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14062/11

Zulässigkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Bestreitung der Kosten des Anschlusses eines bereits mehr als zehn Jahre zuvor erworbenen bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserversorgung

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen X R 29/14

DRsp Nr. 2016/15468

Zulässigkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Bestreitung der Kosten des Anschlusses eines bereits mehr als zehn Jahre zuvor erworbenen bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserversorgung

NV: Der nachträgliche Anschluss eines Wohngrundstücks mit einer Abwassergrube an das öffentliche Abwassernetz führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, für die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden kann.

Der Anschluss eines bereits zehn Jahre zuvor erworbenen bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserentsorgung führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, die als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag aus dem Kapital eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages entnommen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 10 K 14062/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag und beantragte im Streitjahr 2010 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (Eigenheimbetrag) in Höhe von 3.306,25 €.