Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 10 K 14062/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag und beantragte im Streitjahr 2010 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (Eigenheimbetrag) in Höhe von 3.306,25 €.
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