BFH - Beschluss vom 16.06.2016
X B 110/15
Normen:
FGO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1481
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10192/13

Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche VerhandlungPflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung eingegangener Schriftsätze

BFH, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen X B 110/15

DRsp Nr. 2016/14418

Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung eingegangener Schriftsätze

1. NV: Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, die Absendung der Urteilsausfertigungen. 2. NV: Schriftsätze, die bis zur Absendung der Urteilsausfertigungen beim FG eingehen, müssen grundsätzlich verwertet werden, auch wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung bereits beschlossen ist.

1. Entscheidet das Finanzgericht gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, so ist der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 S. 1 FGO entspricht, die Absendung der Urteilsausfertigungen. 2. Schriftsätze, die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Finanzgericht eingehen, sind bei der Abfassung der Entscheidung zu berücksichtigen. 3. Hiergegen wird verstoßen, wenn die Urteilsausfertigungen am Tag des Eingangs des Schriftsatzes abgesandt worden sind und den Hinweis enthalten, dass der Schriftsatz bei der Abfassung der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 10 K 10192/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.