LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2020
L 3 U 3673/19
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 202 S. 1-2; SGB I § 16 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 19 S. 2; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 3302/18

Zulässigkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer AntragstellungKein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes durch die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 3 U 3673/19

DRsp Nr. 2020/4575

Zulässigkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit einer Antragstellung Kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes durch die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit

Bei der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit handelt es sich nicht um einen im Namen des Versicherten gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 202 S. 1-2; SGB I § 16 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 19 S. 2; SGB X § 31;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes streitig.