Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 – KostL 419/21 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen
Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.
II.
Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.
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