Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.
Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
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