BFH - Beschluss vom 26.09.2011
VIII E 3/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 60
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4535/04
BFH, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 45/07

Zulässigkeit der Ermittlung des Streitwerts aufgrund gewerbesteuerlicher Auswirkungen in einem Verfahren über den richtigen Gewerbesteuermessbetrag

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen VIII E 3/11

DRsp Nr. 2011/19886

Zulässigkeit der Ermittlung des Streitwerts aufgrund gewerbesteuerlicher Auswirkungen in einem Verfahren über den richtigen Gewerbesteuermessbetrag

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hatte beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos aufzuheben. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen zu Grunde.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sei der Streitwert zu hoch.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Zutreffend hat der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen ermittelt.