LAG Köln - Urteil vom 01.06.2017
7 Sa 671/15
Normen:
BetrAVG § 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7955/12

Zulässigkeit der Erweiterung des Berufungsangriffs nach Ablauf der BerufungsbegründungsfristBestimmung des arbeitgeberfinanzierten Anteils an der Grundversorgung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 671/15

DRsp Nr. 2018/17672

Zulässigkeit der Erweiterung des Berufungsangriffs nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Bestimmung des arbeitgeberfinanzierten Anteils an der Grundversorgung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Erweiterung des Berufungsangriffs auf weitere Streitgegenstände des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich. Zur Frage der Quotierung einer Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (hier: Anschluss an BAG vom 14.02.2014, 3 AZR 542/13; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15). Bei der Bestimmung des Umfangs des arbeitgeberfinanzierten Anteils an der Grundversorgung im Sinne des § 2 Abs. 1 S.1 BetrAVG ist die Grundversorgung als Ganzes zu betrachten. Übernimmt der Arbeitgeber anstelle der Pensionskasse die Finanzierung von deren satzungsgemäßer Verpflichtung zu Leistungen bei Invalidität und Tod, ist die darauf entfallende Finanzierungslast mit zu berücksichtigen. Zur Frage der Umwandlung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in einen Anspruch auf die betriebliche Altersrente bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze (Anschluss an LAG Köln 7 Sa 1077/12 vom 18.07.2013; BAG 3 AZR 1/14 vom 19.05.2016).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 in Sachen 6 Ca 7955/12 wird zurückgewiesen.