BFH - Urteil vom 12.09.2017
I R 97/15
Normen:
AO § 97, § 117 Abs. 4, § 194 Abs. 3; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; EUAHiG § 3, § 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2419/14

Zulässigkeit der Fertigung von Kontrollmitteilungen aufgrund eines ausländischen AmtshilfeersuchensBindung des Finanzgerichts an die gestellten AnträgeMaßgeblichkeit des von der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Urteils

BFH, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen I R 97/15

DRsp Nr. 2018/5

Zulässigkeit der Fertigung von Kontrollmitteilungen aufgrund eines ausländischen Amtshilfeersuchens Bindung des Finanzgerichts an die gestellten Anträge Maßgeblichkeit des von der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Urteils

1. NV: Zum Rechtsschutz gegen ein Urkundenvorlageverlangen des FA als sog. Vornahmebehörde im Rahmen eines beim BZSt eingegangenen ausländischen Amtshilfeersuchens. 2. NV: Auch bei Amtshilferegelungen zur Erteilung von Spontanauskünften sind die Grenzen des § 194 Abs. 3 AO für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu beachten.

Maßgeblich für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 S. 2 FGO ist stets nicht das den Beteiligten zugestellte, sondern das ihnen von der Geschäftsstelle telefonisch bekannt gegebene Urteil.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 25. Juni 2015 3 K 2419/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 97, § 117 Abs. 4, § 194 Abs. 3; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; EUAHiG § 3, § 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung, Geschäftsunterlagen im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen.