BVerfG - Beschluss vom 27.01.2010
2 BvR 2185/04
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 u.S. 3; GG Art. 106 Abs. 6 S. 2; GewStG a.F. § 9 Nr. 2; EStG a.F. § 35 Abs. 1 S. 2 u. 3; GFRG § 6 Abs. 2;

Zulässigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer; Berechtigung zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer; Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG; Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich Einführung von Mindesthebesätzen; Recht der Gemeinden zur Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden als Zweck des Hebesatzrechts; Abwehr schädlicher Folgen für die Gemeinden und Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage als Zweck der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer

BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2185/04 - Aktenzeichen 2 BvR 2189/04

DRsp Nr. 2010/3847

Zulässigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer; Berechtigung zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer; Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG; Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich Einführung von Mindesthebesätzen; Recht der Gemeinden zur Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden als Zweck des Hebesatzrechts; Abwehr schädlicher Folgen für die Gemeinden und Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage als Zweck der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer

Zur Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 u.S. 3; GG Art. 106 Abs. 6 S. 2; GewStG a.F. § 9 Nr. 2; EStG a.F. § 35 Abs. 1 S. 2 u. 3; GFRG § 6 Abs. 2;

Gründe:

A.

I.

Die Beschwerdeführerinnen, zwei amtsangehörige Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die seit dem 1. Januar 2004 aus § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG sich ergebende Verpflichtung, Gewerbesteuer mit einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben.