OLG Thüringen - Beschluss vom 21.05.2021
(S) AR 104/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 36042/14

Zulässigkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr für den Wahlverteidiger nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen (S) AR 104/20

DRsp Nr. 2021/17036

Zulässigkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr für den Wahlverteidiger nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags

Zur Zulässigkeit eines Antrages des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG.

Die Beantragung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG durch den Wahlverteidiger ist unzulässig, wenn dieser bereits zuvor einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, da er hierdurch sein Ermessen nach § 14 RVG ausgeübt hat und hieran gebunden ist.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt W. vertrat den Angeklagten K., der sich während des gesamten Verfahrens aufgrund der Urteils des Landgerichts Erfurt vom 17.05.2010 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S. befand, seit dem 03.09.2019 als Wahlverteidiger. In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt bereits am 20.10.2018 Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen sowie wegen Vergewaltigung beim Landgericht Erfurt erhoben und am 25.07.2019 hatte die 6. Strafkammer des Landgerichts Erfurt das Hauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom selben Tage Hauptverhandlungstermine auf den 14. bis 27.01.2020 anberaumt.