Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Streitig sind Aussetzungszinsen in Höhe von 108.202 €.
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