BFH - Beschluss vom 13.07.2017
VII R 31/16
Normen:
EGV 1234/2007 Art. 79; EGV 1308/2013 Art. 230; AO § 167 Abs. 1, § 168; MilchQuotV § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 524
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 22/16

Zulässigkeit der Festsetzung von durch Überlieferungen entstandener Milchabgabe nach Ende des MilchquotensystemsRechtliche Einordnung sog. interinstitutioneller Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe der Union

BFH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen VII R 31/16

DRsp Nr. 2020/4036

Zulässigkeit der Festsetzung von durch Überlieferungen entstandener Milchabgabe nach Ende des Milchquotensystems Rechtliche Einordnung sog. interinstitutioneller Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe der Union

Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 1. NV: Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach dessen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden. 2. NV: Sog. interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der Union sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner. 3. NV: Die Erhebung der im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandenen Überschussabgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. September 2016 4 K 22/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EGV 1234/2007 Art. 79; EGV 1308/2013 Art. 230; AO § 167 Abs. 1, § 168; MilchQuotV § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4;

Gründe

I.