FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2005
VI 161/03
Normen:
FGO § 41 ;

Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI 161/03

DRsp Nr. 2006/29495

Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis

Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 41 FGO ist eine aus einem bestimmten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, aber nicht unselbständige Teile oder Vorfragen. Ebenso wenig kann auf die Feststellung bloßer Tatsachen geklagt werden. Ferner sind nicht feststellungsfähig Eigenschaften einer Person oder Sache, Beurteilungen, Vorgänge usw., denen jeder Bezug zur Rechtsordnung und zu subjektiven Rechten oder Pflichten fehlt. Schließlich können auch nicht abstrakte Rechtsfragen einer Feststellung zugänglich gemacht werden; insoweit würde es an einem unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis fehlen.

Normenkette:

FGO § 41 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Zwangsvollstreckung aus einem Kostentitel sowie die Feststellung von Rechtsverhältnissen und der Rechtswidrigkeit von Feststellungsbescheiden.