BGH - Urteil vom 20.02.2014
IX ZR 137/13
Normen:
BGB § 14 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; InsO § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1684
DB 2014, 1069
DB 2014, 6
DStR 2014, 1684
MDR 2014, 683
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 937
NZI 2014, 503
NZI 2014, 5
WM 2014, 897
ZIP 2014, 1087
ZInsO 2014, 952
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 333/12
LG Frankfurt am Main, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 155/12

Zulässigkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung in einem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen Eltern und Schulträger über die Finanzierung des Schulbetriebs

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 137/13

DRsp Nr. 2014/7096

Zulässigkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung in einem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen Eltern und Schulträger über die Finanzierung des Schulbetriebs

Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rangrücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 14 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; InsO § 39 Abs. 2;

Tatbestand