FG Thüringen - Urteil vom 08.11.2006
II 410/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 101 Abs. 1 S. 4 § 68 § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 125 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage trotz Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei fehlerhafter Bezeichnung der Gesellschaft

FG Thüringen, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen II 410/05

DRsp Nr. 2007/4325

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage trotz Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei fehlerhafter Bezeichnung der Gesellschaft

1. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) erfordert die Auslegung des § 40 Abs. 2 FGO in der Form, dass in besonderen Fällen die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der geänderte oder ersetzte Bescheid - wie im Streitfall durch Herabsetzung der Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf Null - erledigt hat, er aber Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen war, deren Folgen sich nicht mit Erlass eines rechtmäßigen Bescheids erledigt haben. 2. Allein die irrtümliche Bezeichnung einer Bruchteilsgemeinschaft als Erbengemeinschaft zieht noch nicht die Nichtigkeit des Feststellungsbescheids nach sich, wenn das Vehikel der Einkunftserzielung wie auch die Inhaltsadressaten des Bescheids durch namentliche Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten in der Anlage FB klar erkennbar sind.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 101 Abs. 1 S. 4 § 68 § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 125 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand: