1. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Steuerberater hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit Urteil vom 21.1.2008 erteilte das Landgericht - Kammer für Steuerberatersachen - F. dem Steuerberater wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Die zulässige Berufung des Steuerberaters hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
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