BFH - Beschluss vom 08.05.2014
II S 18/14
Normen:
FGO § 128;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1220

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen II S 18/14

DRsp Nr. 2014/10018

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

NV: Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, durch den der BFH eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen hat, kann zwar ohne Beachtung des beim BFH bestehenden Vertretungszwanges eingelegt werden, ist aber nicht statthaft.

Gegenvorstellungen können nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967, Rz 8

Normenkette:

FGO § 128;

Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 10. April 2014 II E 1/14 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen die Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- vom 23. Januar 2014 KostL 54/14 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2014 "Beschwerde" eingelegt.

II. 1. Da Beschwerden gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen des BFH vorgesehen sind, ist die "Beschwerde" des Kostenschuldners als Gegenvorstellung auszulegen, die allerdings unzulässig ist.