KG - Beschluss vom 20.04.2020
22 W 27/18
Normen:
AktG § 273 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 69466

Zulässigkeit der gerichtlichen Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft

KG, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 22 W 27/18

DRsp Nr. 2020/8267

Zulässigkeit der gerichtlichen Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft

1. Die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 273 Abs. 4 AktG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, die jedenfalls bei einer aus drei Gesellschaftern bestehenden OHG nicht gegeben sind. 2. Die Abwicklung hat vielmehr durch die bisherigen Gesellschafter (gemeinschaftlich) bzw. durch ihre Erben zu erfolgen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. März 2018, Az. HRA 69466, wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag der Beteiligten zu 2) vom 01. November 2016 und - insoweit gleichlautend - vom 09. Februar 2018 auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragliquidators für die Beteiligte zu 1).