BFH - Beschluss vom 08.09.2020
I B 53/19
Normen:
DRiG § 27; ZPO § 239;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 345
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/18

Zulässigkeit der gleichzeitigen Ernennung einer Person zum Präsidenten eines OVG und des FG

BFH, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen I B 53/19

DRsp Nr. 2021/505

Zulässigkeit der gleichzeitigen Ernennung einer Person zum Präsidenten eines OVG und des FG

NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 – V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.08.2019 – 2 K 124/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

DRiG § 27; ZPO § 239;

Gründe

I.

Der während des Beschwerdeverfahrens am ...2020 verstorbene Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, wendete sich gegen die Besteuerung seiner aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Rentenzahlungen in den Streitjahren 2011 bis 2013.