BFH - Urteil vom 18.08.2015
I R 24/14
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3822/13

Zulässigkeit der hälftigen Hinzurechnung von Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 24/14

DRsp Nr. 2016/2861

Zulässigkeit der hälftigen Hinzurechnung von Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages

NV: Für die Verpachtung eines Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F. muss der Verpächter einen im Zeitpunkt der Überlassung als Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachten. Werden im Pachtzeitraum weitere Wirtschaftsgüter überlassen, kann eine Würdigung im Einzelfall ergeben, dass sie nicht dem Betriebsbegriff zuzuordnen sind.

1. Die Hinzurechnung von Pachtzahlungen eines Unternehmens nach Maßgabe der sog. Rückausnahme des § 8 Nr. 7 S. 2 Hs. 2 GewStG 2002 a.F. steht nicht entgegen, dass die Zahlungen bei der Empfängerin mit Blick auf eine gewerbliche Verpachtungstätigkeit der Gewerbesteuer unterlegen haben, wenn Gegenstand des Pachtverhältnisses ein "Betrieb" war. 2. Der gewerbesteuerrechtliche Begriff des (Teil-)Betriebs entspricht dem des § 16 EStG und setzt voraus, dass der Verpächter die wesentlichen Grundlagen eines als Betrieb oder Teilbetrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachtet hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 10 K 3822/13, soweit es den Erhebungszeitraum 2007 betrifft, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.