BFH - Urteil vom 12.07.2011
VII R 65/10
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 31;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4/10

Zulässigkeit der Heranziehung von Verkaufspreisen aus der chinesischen Exportstatistik bei einer Warenausfuhr nach Deutschland zur Ermittlung des Zollwertes

BFH, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VII R 65/10

DRsp Nr. 2011/17992

Zulässigkeit der Heranziehung von Verkaufspreisen aus der chinesischen Exportstatistik bei einer Warenausfuhr nach Deutschland zur Ermittlung des Zollwertes

1. Die Ermittlung des Zollwertes nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31. ZK ist nicht zu beanstanden, wenn der Transaktionswert der Ware (hier: Schuhe) nicht bekannt ist und keine Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 ZK bestehen. 2. Zur Ermittlung der Zollwertes nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK dürfen auch aus dem Drittland stammende Daten (wie hier die der chinesischen Exportstatistik entnommenen Verkaufspreise), die von einer Behörde der Kommission geprüft, als verlässlich angesehen und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, herangezogen werden, da sie unter diesen Umständen als "in der Gemeinschaft verfügbar" anzusehen sind.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 31;

Gründe