Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.09.2018 – 4 K 121/17 und der Haftungsbescheid vom 15.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist durch Haftungsbescheid gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) auf Tabaksteuer für unverzollte und unversteuerte Zigaretten in Anspruch genommen worden.
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