BFH - Urteil vom 26.10.2023
III R 16/22
Normen:
FGO § 44 Abs. 2, § 63, § 67;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2288/21

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse nach Ablehnung eines Erlasses durch die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse

BFH, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen III R 16/22

DRsp Nr. 2023/16111

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse nach Ablehnung eines Erlasses durch die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse

NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht in einem den Erlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Verfahren das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse bejaht, nachdem zuvor die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse den Erlass durch Bescheid abgelehnt hatte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.03.2022 - 10 K 2288/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2, § 63, § 67;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, mit der die Familienkasse Nordrhein-Westfalen West (Beklagte und Revisionsklägerin —Revisionsklägerin—) den Einspruch gegen die Ablehnung eines Erlassantrags durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse) zurückgewiesen hat.