BFH - Beschluss vom 11.02.2020
XI B 69, 70/19
Normen:
FGO § 73, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 3, § 126 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2998/17 7 K 2664/18

Zulässigkeit der Klage bei gleichzeitiger Rechtsähnlichkeit eines Parallelverfahrens bei demselben Senat des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen XI B 69, 70/19

DRsp Nr. 2020/8441

Zulässigkeit der Klage bei gleichzeitiger Rechtsähnlichkeit eines Parallelverfahrens bei demselben Senat des Finanzgerichts

1. NV: Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls dann vom FG durch Verbindung der beiden Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei ein und demselben Senat des FG eingereicht wurden. 2. NV: Der BFH kann eine vom FG verfahrensfehlerhaft unterlassene Verbindung auch für bei ihm anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit heilender Wirkung nachholen. 3. NV: Eine Zurückverweisung des verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens an das FG ist nicht erforderlich, wenn das parallel ergangene Sachurteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig wird.

Tenor

1. Die Verfahren XI B 69/19 und XI B 70/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts München vom 28.06.2019 – 7 K 2998/17 und 7 K 2664/18 werden als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren XI B 70/19 wird abgesehen.

Normenkette:

FGO § 73, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 3, § 126 Abs. 4;

Gründe

1. Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung ().