FG München - Urteil vom 24.09.2002
6 K 2631/02
Normen:
AO (1977) § 121 ; FGO § 100 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Zulässigkeit der Klage bei Steuerschuld 0

FG München, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 2631/02

DRsp Nr. 2002/18113

Zulässigkeit der Klage bei Steuerschuld 0

1. Die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuer auf 0 DM/EUR fesrtgesetzt ist, ist in der Regel unzulässig. 2. Wird nach Klageerhebung die Steuer auf 0 festgesetzt, wird die Klage ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 121 ; FGO § 100 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit Klage vom 11. Juni 2002 erhob der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 und gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 jeweils vom 22. November 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2002 Klage. Zur Begründung reichte er im Mai 2002 jeweils eine Einkommensteuer- bzw. eine Umsatzsteuererklärung für 1999 direkt beim Beklagten (Finanzamt - FA -) ein.

Das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 wurde nach Ergehen des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2002 in der Hauptsache erledigt.

Die Einkommensteuer 1999 wurde mit Bescheid vom 11. Juli 2002 geändert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von - 18.998 DM wurde die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt. Das FA wies im Schriftsatz vom 18. Juli 2002 darauf hin, dass die Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 nun mangels Beschwer unzulässig sei. Auf eine gerichtliche Anfrage vom 24. Juli 2002, ob die Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aufrechterhalten werde, reagierte der Kläger nicht.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage ist unzulässig.