Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2014
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage wegen Gewerbesteuer (jeweils einschließlich Gewerbesteuermessbetrag) 2000 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2004 als unzulässig abgewiesen wird.
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