BFH - Urteil vom 06.12.2022
IV R 22/19
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 137 S. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 140
BFH/NV 2023, 571
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 690/16

Zulässigkeit der Klage einer GmbH gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung in die Klägerin erloschen ist

BFH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen IV R 22/19

DRsp Nr. 2023/3828

Zulässigkeit der Klage einer GmbH gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung in die Klägerin erloschen ist

1. NV: Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO). 2. NV: Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über. 3. NV: Die Rechtsprechung, dass es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft zu keiner Vollbeendigung kommt, ist auf die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar. 4. NV: Das FA hat nicht i.S. von § 137 Satz 2 FGO die Kosten des Verfahrens verschuldet, wenn es seine Einspruchsentscheidung an den Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Komplementärs einer vollbeendeten Personengesellschaft richtet, dieser aber ausdrücklich als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft selbst klagt.

Tenor