BFH - Beschluss vom 20.11.2018
IV B 44/18
Normen:
FGO § 48, § 60 Abs. 3; BGB §§ 709 f., § 728, § 730;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 78
BFH/NV 2019, 120
HFR 2019, 283
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2807/14

Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen IV B 44/18

DRsp Nr. 2019/10

Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR kann nur die GbR durch ihre/n zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Klage erheben. 2. NV: Wird die GbR (erst) während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Münster vom 20. Juni 2018 10 K 2807/14 F aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 48, § 60 Abs. 3; BGB §§ 709 f., § 728, § 730;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beigeladene waren die einzigen Gesellschafter der X–GbR (GbR). Im Oktober 2010 wurde über das Vermögen der GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, das im März 2017 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde.