BFH - Beschluss vom 23.08.2016
V B 32/16
Normen:
BGB § 744 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1757
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2206/13

Zulässigkeit der Klage einzelner Gemeinschafter bzw. Gesellschafter gegen einen gegen die Gemeinschaft bzw Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid

BFH, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V B 32/16

DRsp Nr. 2016/17116

Zulässigkeit der Klage einzelner Gemeinschafter bzw. Gesellschafter gegen einen gegen die Gemeinschaft bzw Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid

1. NV: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese --und nicht ein einzelner oder mehrere Gemeinschafter-- klagebefugt. 2. NV: Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert; daher fehlt ihnen für eine persönlich gegen den Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.

1. Richtet sich ein Steuerbescheid gegen eine Gemeinschaft als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese – und nicht ein einzelner oder mehrere Gemeinschaft – klagebefugt. Daher muss eine Klage im Namen der Gemeinschaft, und zwar gemäß § 744 Abs. 1 BGB durch alle Gemeinschafter erhoben werden. Eine von einzelnen Gemeinschaftern im eigenen Namen erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. 2. Die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft sind durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt ihnen für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.

Tenor