Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 hat und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 geänderten Fassung (BGBl I 2019,
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