FG Hessen - Urteil vom 16.01.2008
2 K 3842/05
Normen:
FGO § 44 Abs. 2;

Zulässigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid bei ergangenem Änderungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 3842/05

DRsp Nr. 2009/24907

Zulässigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid bei ergangenem Änderungsbescheid

Beantragt ein Kläger die Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung, obwohl der Bescheid bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch einen Änderungsbescheid ersetzt wurde, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2;

Tatbestand:

Mit Einkommensteuerbescheid vom 09.05.1997 in Form der Änderungsbescheide vom 14.07.1997, 02.04.1998, 20.07.1999 und 26.11.1999 wurden die Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 1994 herangezogen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 legten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.12 1999 Einspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 17.07.2000 wurde der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 geändert und die Einkommensteuer auf DM 1.349.464 festgesetzt.

Mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.11.2005 ist der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen worden.