BFH - Urteil vom 07.12.2016
I R 76/14
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1, § 10d Abs. 4 Satz 4, § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 314
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12320/12

Zulässigkeit der Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EURErtragsteuerliche Behandlung des Ertrages aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie

BFH, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen I R 76/14

DRsp Nr. 2017/4338

Zulässigkeit der Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR Ertragsteuerliche Behandlung des Ertrages aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie

1. Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt. 2. Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht der Ertrag aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die Körperschaft den Erwerb der Immobilie finanziert hatte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 12 K 12320/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1, § 10d Abs. 4 Satz 4, § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2;

Gründe

A.