BFH - Urteil vom 21.10.2014
I R 1/13
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1883/10

Zulässigkeit der Klage gegen die zu hohe Feststellung eines Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen I R 1/13

DRsp Nr. 2015/4246

Zulässigkeit der Klage gegen die zu hohe Feststellung eines Verlustabzugs

NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht zu hohen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgestellt hat (hier: aufgrund Nichtanerkennung eines aktivierten selbst geschaffenen Firmenwerts).

Durch einen zu hoch festgestellten Verlustabzug werden die Rechte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht verletzt (siehe auch BFH - I R 55/12 - 23.10.2013).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2012 6 K 1883/10 F aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der G–KG. Die G–KG war alleinige Anteilseignerin der E-GmbH.