BFH - Urteil vom 18.08.2020
VII R 39/19
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 7, § 125, § 218 Abs. 2; EStG a.F. § 26c; FGO § 40 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 2, § 100 Abs. 2, § 121 Satz 1; VwZG § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 329
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1210/16

Zulässigkeit der Klage gegen einen AbrechnungsbescheidAnforderungen an die Bekanntgabe eines SteuerbescheidesErfüllung von Steuerschulden der Ehegatten bei Zahlungen unter Angabe der Steuernummer und des Vornamens beider Ehegatten sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens

BFH, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen VII R 39/19

DRsp Nr. 2020/18483

Zulässigkeit der Klage gegen einen Abrechnungsbescheid Anforderungen an die Bekanntgabe eines Steuerbescheides Erfüllung von Steuerschulden der Ehegatten bei Zahlungen unter Angabe der Steuernummer und des Vornamens beider Ehegatten sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens

1. NV: Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbehörde nicht ankommt. 2. NV: Ein Bescheid, den der Adressat tatsächlich "in den Händen gehalten hat", ist ihm gegenüber bekanntgegeben worden. 3. NV: Werden von einem Ehegatten Zahlungen unter Angabe der "St.Nr. neu Ehegatten" und des Vornamens beider Ehegatten sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens vorgenommen, kann nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des FA davon ausgegangen werden, dass auch auf die Schuld des anderen Ehegatten geleistet worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.12.2018 – 11 K 1210/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 7, § 125, § 218 Abs. 2; EStG a.F. § 26c;