BFH - Urteil vom 22.06.2016
V R 49/15
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2451/10

Zulässigkeit der Klage gegen einen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid

BFH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen V R 49/15

DRsp Nr. 2016/17312

Zulässigkeit der Klage gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid

1. NV: Für die Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO reicht es aus, wenn der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden. 2. NV: Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird.

Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, in dem Bescheid werde zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht, weil er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sei (BFH - I R 5/93 - 13.07.1994).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2014 9 K 2451/10 K aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe