BFH - Beschluss vom 23.06.2017
X B 34/17
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1411
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 9123/15

Zulässigkeit der Klage gegen einen Sammelbescheid bei Begründung nur hinsichtlich eines von mehreren in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakten

BFH, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen X B 34/17

DRsp Nr. 2017/12792

Zulässigkeit der Klage gegen einen Sammelbescheid bei Begründung nur hinsichtlich eines von mehreren in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakten

1. Sind in einem Sammelbescheid mehrere Verwaltungsakte enthalten (hier: Festsetzung von Einkommensteuer, Nachzahlungszinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und bezieht sich die in einem Einspruchsschreiben enthaltene Begründung nur auf einen dieser Verwaltungsakte (hier: Nachzahlungszinsen), ist der Einspruch dahingehend auszulegen, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht. 2. Ein Verfahrensmangel kann auch darin liegen, dass ein FG sich an einer Sachentscheidung über eine erhobene Klage gehindert sieht, weil es zu Unrecht annimmt, der angefochtene Bescheid sei wegen verspäteter Einlegung des Einspruchs bestandskräftig geworden.

Hat ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen den „Bescheid. ... über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ eingelegt, den Einspruch aber lediglich hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen begründet, so ist der Einspruch dahingehend auszulegen, dass er sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Zinsen richtet. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides erhoben, so ist dies verfristet.

Tenor