OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2018
5 U 130/18
Normen:
BGB § 26 Abs. 2 S. 2; BGB § 30 S. 2; BGB § 81 Abs. 1 S. 3; BGB § 86 Abs. 1; AktG § 243 Abs. 1; HessStiftG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2019, 22
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 250/18

Zulässigkeit der Klage von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung aus eigenem RechtZulässigkeit der Verhinderung des Wirksamwerdens einer Satzungsänderung durch einstweilige Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 130/18

DRsp Nr. 2018/18456

Zulässigkeit der Klage von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung aus eigenem Recht Zulässigkeit der Verhinderung des Wirksamwerdens einer Satzungsänderung durch einstweilige Verfügung

1. Den Mitgliedern des Vorstands einer Stiftung ist, sofern dies in der Satzung nicht eigens vorgesehen ist, jedenfalls dann kein eigenes Recht zuzubilligen, Rechte der Stiftung wahrzunehmen, wenn sie zugleich namens der Stiftung gegen ein anderes Organ der Stiftung (hier: den Stiftungsrat) vorgehen. 2. Das Ziel, die Genehmigung einer vom Stiftungsrat beschlossenen Satzungsänderung durch die Stiftungsaufsicht und damit das Wirksamwerden im Sinne des Existentwerdens der Satzungsänderung zu verhindern, und damit das Begehren, den Antrag auf Genehmigung zurück zu nehmen, ist nur im Wege der Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO zu erreichen. 3. Die Änderung der Verfassung eines ein Krankenhaus betreibenden Stiftung dahingehend, dass anstelle ehrenamtlicher nunmehr hauptamtliche Vorstandsmitglieder tätig werden sollen, ist rechtlich unbedenklich, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Vergütung des Vorstands dem Stifterwillen widerspricht und eine rein ehrenamtliche Tätigkeit aus eigener Kraft des Vorstands unter heutigen Bedingungen nicht möglich erscheint (hier: bejaht).