BFH - Beschluss vom 27.06.2012
XI B 8/12
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1809
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5220/11

Zulässigkeit der Klage zum Finanzgericht vor Vorliegen einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XI B 8/12

DRsp Nr. 2012/18454

Zulässigkeit der Klage zum Finanzgericht vor Vorliegen einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts

NV: Als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung kommt auch das Abwarten einer noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren in Betracht, wenn dort wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll, dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist.

Ein sachlicher Grund für das Zurückstellen der Einspruchsentscheidung i.S. von § 46 Abs. 1 S. 1 FGO liegt in der Regel vor, wenn das Finanzamt eine gerichtliche Entscheidung über eine entscheidungserhebliche Vorfrage abwarten will.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab für das Jahr 2005 (Streitjahr) keine Umsatzsteuererklärung ab. Sie war und ist der Ansicht, dass sie Organgesellschaft des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 20. Dezember 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2005 gegen die Klägerin. Hiergegen legte sie am 21. Januar 2008 Einspruch ein.

Das FA gewährte antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids.