Die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2. bis 7. jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die der Kläger aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau geltend macht.
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